Veranstaltung: | Landesmitgliederversammlung 09. November 2024 |
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Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 21.10.2024, 20:50 |
Satzung Stand 06. April 2024
Satzungstext
Die Satzung wurde am 27. August 2005 auf der Landesmitgliederversammlung in
Rostock erstmalig beschlossen. Zuletzt wurde sie am 06. April 2024 auf der
Landesmitgliederversammlung in Rostock geändert.
§ 1 Name, Sitz und Zweck
§ 2 Aufgaben
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Gliederung und Aufbau
§ 5 Landesmitgliederversammlung (LMV)
§ 6 Landesvorstand (LaVo)
§ 7 Kreisverbände
§ 8 Fachforen (FaFo)
§ 9 Arbeitsbereiche
§ 10 Finanzen
§ 11 Allgemeine Bestimmungen
§ 12 Auflösung
§ 13 Schlussbestimmung
§ 1 Name, Sitz und Zweck
(1) Die Organisation trägt den Namen “Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern“ (GJ
M-V).
(2) Der Sitz der Organisation ist der Sitz der Geschäftsstelle. Der Sitz der
Geschäftsstelle ist Rostock.
(3) Die GRÜNE JUGEND Mecklenburg-Vorpommern ist Untergliederung des
Bundesverbandes der GRÜNEN JUGEND.
(4) Die GJ M-V ist der Jugendverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-
Vorpommern und damit eine eigenständige Gliederung des Landesverbands BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern. Gegenüber der Partei besteht allumfassende
Autonomie, insbesondere Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie.
(5) Der Zweck der GJ M-V ist die Erfüllung der selbstgesetzten, in § 2 genannten
Aufgaben.
§ 2 Aufgaben
Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern stellt sich folgende Aufgaben:
(1) innerhalb der Gesellschaft, insbesondere der Jugend für seine Ziele zu
wirken und die Vorstellungen ihrer Mitglieder entsprechend des gültigen
Grundsatzprogrammes zu artikulieren und zu vertreten.
(2) politische Schulungs-, Bildungs- und Informationsarbeit durchzuführen,
Kontakte zu anderen Jugendorganisationen auf verschiedenen Ebenen zu knüpfen und
eine Zusammenarbeit an- zustreben und durch Kontakte auf nationaler und
internationaler Ebene zur Solidarität zwischen Menschen verschiedener
Nationalitäten, Weltanschauungen und Religionen beizutragen,
(3) die Interessen der Jugend innerhalb der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu
vertreten und diese bei deren Aktionen zu unterstützen, sofern diese sich mit
den Zielen der Grünen Jugend decken und Kontakte mit nicht-parteilichen und
parteilichen Jugendinitiativen anzustreben.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der GJ M-V ist jedes Mitglied des GRÜNE JUGEND Bundesverbandes, das
seinen Lebensmittelpunkt in Mecklenburg-Vorpommern hat.
(2) Der Eintritt in die Grüne Jugend ist wahlweise beim Bundesverband,
Landesverband oder bei den Basisgruppen schriftlich möglich. Über die Aufnahme
entscheidet der jeweilige Vorstand. Gegen die Zurückweisung eines
Aufnahmeantrages kann der/die Bewerber*in bei der nächst höheren Instanz
Einspruch einlegen. Diese ist bei Basisgruppen der Landesverband, beim
Landesverband der Bundesverband.
(3) Der Austritt ist gegenüber dem Landesverband schriftlich zu erklären.
(4) Die Mitgliedschaft endet:
a. am Tag des 28. Geburtstages
b. durch Tod
c. durch Ausschluss oder
d. durch Austritt.
(5) Ein Mitglied kann durch einen einstimmigen Beschluss des LaVo ausgeschlossen
werden, wenn es:
a. auf keinem Kommunikationsweg mehr zu erreichen ist. Dies ist der Fall, wenn
drei Kontaktversuche, die mit einem Abstand von jeweils mindestens 21 Tagen
erfolgen müssen, von denen zwei per E-Mail und einer per Briefpost erfolgen
muss, erfolglos waren.
b. mehr als 2 Jahre keinen Mitgliedsbeitrag bezahlt hat und sich nicht von
diesem befreien lassen hat.
c. grob gegen die Landes- oder Bundessatzung verstoßen hat, insbesondere wenn
eine Mitgliedschaft in einer faschistischen Organisation bekannt wird.
(6) Ausgeschlossene Personen sowie Mitglieder der GJ M-V haben die Möglichkeit
innerhalb eines Jahres gegen den LaVo Beschluss bei der LMV Einspruch gegen
einen Ausschluss einzulegen. Dieser benötigt eine einfache Mehrheit, um den
Ausschluss rückgängig zu machen. Die LMV entscheidet sodann mit einfachem
Mehrheitsbeschluss über den Ausschluss. Der Landesvorstand hat bei jeder
Landesmitgliederversammlung offenzulegen, ob und welche Personen ausgeschlossen
wurden.
(7) Die Mitglieder der GJ M-V zahlen einen Mindestjahresbeitrag. Näheres regelt
die Bundessatzung und die Bundesfinanzordnung. Bei Mitgliedern, die gleichzeitig
Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind, ist der Mitgliedsbeitrag der GRÜNEN
JUGEND im Beitrag an die Partei enthalten.
§ 4 Gliederung und Aufbau
Der Landesverband hat folgende Organe:
a. die Landesmitgliederversammlung (LMV)
b. den Landesvorstand (LaVo)
c. die Fachforen (FaFo)
§ 5 Landesmitgliederversammlung (LMV)
(1) Die LMV ist oberstes (beschlussfassendes) Organ der GJ M-V. Sie setzt sich
aus allen Mitgliedern des Landesverbandes der Grünen Jugend Mecklenburg-
Vorpommern zusammen.
(2) Die LMV tritt mindestens zweimal jährlich in Präsenz zusammen. Zusätzliche
Landesmitgliederversammlungen können digital stattfinden. Sie wird vom LaVo mit
einer Ladungsfrist von im Regelfall mindestens vier Wochen unter Angabe der
Tagesordnung und der vorliegenden Anträge einberufen. Die Ladungsfrist kann in
begründeten Dringlichkeitsfällen auf zwei Wochen verkürzt werden. Ebenso kann
eine LMV von mindestens 20% der Mitglieder oder einem Drittel aller Basisgruppen
beantragt werden.
(3) Die LMV bestimmt die Grundlinien für die politische und organisatorische
Arbeit des Landesverbandes. Sie:
a. wählt ein Präsidium und eine*n Schriftführer*in,
b. wählt und entlastet den Vorstand,
c. kontrolliert die Finanzen des Landesverbandes und
d. beschließt über das Programm sowie über
eingebrachte Anträge und Satzungsänderungen.
(4) Die LMV ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der Mitglieder anwesend
sind. Ist die LMV nicht beschlussfähig, so muss innerhalb der nächsten 8 Wochen
mit einer Ladungsfrist von mindestens vier Wochen zu einer weiteren LMV
eingeladen werden. Diese LMV ist in jedem Fall beschlussfähig.
(5) Antragsberechtigt sind der Landesvorstand, die Basisgruppen und jedes
Mitglied.
(6) Anträge zur LMV müssen mindestens zwei Wochen vor der LMV schriftlich
vorliegen. Änderungsanträge zu bereits eingereichten Anträgen müssen mindestens
eine Woche vor der LMV schriftlich vorliegen. Anträge müssen im Antragsgrün
schriftlich begründet werden.
(7) Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können als Dringlichkeitsanträge
behandelt werden. Die Dringlichkeit ist zu begründen. Sie werden zugelassen,
wenn sich zwei Drittel der anwesenden Mitglieder für ihre Behandlung ausspricht.
Dies gilt nicht für Änderungsanträge zu bereits zugelassenen
Anträgen.Satzungsändernde Anträge und Anträge auf Abwahl aus Ämtern des
Landesverbandes können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.
(8) Bewerbungen sind möglich bis die Wahlliste durch das Präsidium geschlossen
wurde. Die Wahlliste wird vor der Vorstellung der ersten Person durch das
Präsidium geschlossen.
(9) Satzungsänderungsanträge sind bereits vor der LMV im Antragsgrün kurz
schriftlich zu begründen. Ein schriftlicher Verweis, dass eine mündliche
Begründung auf der LMV folgt, ist damit ausgeschlossen.
(10) Der Landesvorstand bestimmt vor jeder LMV eine Satzungskommission,
bestehend aus zwei Personen. Ihre Aufgaben bestehen in der Befassung mit
eingehenden Satzungsänderungsanträgen von Mitgliedern des Vereins, der formellen
Prüfung auf rechtliche Umsetzbarkeit und daraus resultierender Empfehlung an den
Landesvorstand zur Aufnahme oder Ablehnung auf die Tagesordnung der
Mitgliederversammlung. Die Satzungskommission kann bis zu zwei Wochen vor der
LMV Anträge ablehnen und muss darüber informieren. Sollte, infolge einer
Empfehlung der Satzungskommission, der Satzungsänderungsantrag eines Mitglieds
nicht auf die Tagesordnung genommen werden, hat das Mitglied die Möglichkeit die
Aufnahme mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf der LMV zu
erzwingen.
(11) Die LMV wählt je zwei Delegierte für den Landesdelegiertenrat (LDR) und die
Landesdelegiertenkonferenz (LDK) von Bündnis90/ DIE GRÜNEN inMecklenburg-
Vorpommern. Die Grüne Jugend MV erhält dort jeweils Rede- und Antragsrecht.
(12) Die LMV kann eine*n Deligierte*n für den Landesvorstand von Bündnis90/Die
Grünen auf ein Jahr wählen, die/der dem Landesvorstand der GJ M-V regelmäßig
über Beschlüsse, Vorhaben und sonstiges berichtet. Das gewählte Mitglied hat der
LMV der GJ M-V Rechenschaft abzulegen und kann von der LMV jederzeit mit zwei-
Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder abgewählt werden.
(13) Die LMV wählt zwei Ostvernetzungsbeauftragte auf ein Jahr. Die Plätze
werden mit mindestens einem Mitglied aus der Basis besetzt.
(14) Die LMV wählt die Delegierten und die Ersatzdelegierten für den Länderrat
der Grünen Jugend. Der Landesvorstand kann nachrangig weitere Ersatzdelegierte
wählen.
§ 6 Landesvorstand (LaVo)
(1) Der Landesvorstand setzt sich aus acht Personen zusammen:
‣ zwei gleichberechtigten Sprecher*innen, davon mindestens einer FINTA*
Person
‣ dem*der Politischen Geschäftsführer*in
‣ dem*der Schatzmeister*in
‣ einem*einer Frauen- und Genderpolitischen Sprecher*in
‣ sowie drei Beisitzer*innen
Die Sprecher*innen, der*die Politische Geschäftsführer*in und der*die
Schatzmeister*in bilden zusammen den geschäftsführenden Landesvorstand. Der
Landesvorstand und der geschäftsführende Vorstand setzen sich durch FINTA*
Menschen und offene Plätze paritätisch zusammen. Kandidieren nicht genug FINTA*
Menschen für den geschäftsführenden Vorstand, kann ein FINTA-Gremium, bestehend
aus den den anwesenden FINTA* Menschen, einberufen werden, dass einem nicht
quotierten Vorstand zustimmen kann.
(2) Der LaVo repräsentiert den Landesverband politisch nach außen und gegenüber
der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern.
(3) Der LaVo führt die laufenden Geschäfte des Landesverbandes im Rahmen der
Satzung und der Beschlüsse der LMV.
(4) Der*die Schatzmeister*in trägt die Hauptverantwortung für die finanzielle
Situation der GJ M-V. Weiterhin ist der*die Schatzmeister*in verpflichtet, jedem
Mitglied über die gegenwärtige Finanzlage Auskunft zu erteilen. Der*die
Schatzmeister*in vertritt die GJ M-V im Landesfinanzrat von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN in Mecklenburg- Vorpommern. Das Mitglied erhält Antrags-, Rede- und
Abstimmungsrecht.
(5) Der LaVo wird auf ein Jahr gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer
Vorstand gewählt ist. Eine Wiederwahl ist zulässig. Eine Abwahl ist mit
absoluter Mehrheit durch eine LMV in Verbindung mit einer Neubesetzung des
Postens (konstruktives Misstrauensvotum) jederzeit möglich.
(6) Der LaVo sollte sich aus Mitgliedern verschiedener Basisgruppen
zusammensetzen.
(7) Scheidet ein LaVo-Mitglied aus, wird ein neues Mitglied bei der nächsten
planmäßigen LMV gewählt. Der LaVo hat die Befugnis eine Dringlichkeits-LMV
einzuberufen. Die Amtszeit von nachgewählten Vorstandsmitgliedern endet mit der
des übrigen LaVo.
(8) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 7 Kreisverbände
(1) Kern der Arbeit der GJ M-V sind die Kreisverbände. Sie umfassen in der Regel
das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt. Abweichende
Regelungen sind möglich. Gebietliche Überschneidungen sind unzulässig. Über
gebietliche Neuordnungen entscheidet die Landesmitgliederversammlung.
(2) Ein Kreisverband sollte aus mindestens 5 Mitgliedern bestehen. Kreisverbände
haben Autonomie in Personal-, Programm- und Satzungsangelegenheiten. Der
Landesverband sowie zuständige Gliederungen von BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN können
finanzielle Mittel zur Verfügung stellen. Über deren Verwendung entscheidet ein
durch den Kreisverband bestimmtes Gremium.
(3) Kreisverbände werden durch die Landesmitgliederversammlung an- und
aberkannt. Der Landesvorstand kann einen Kreisverband vorlegitimieren, eine
Anerkennung durch eine Landesmitgliederversammlung ist dennoch notwendig.
(4) Die Kreisverbände sind wie folgt gebietlich geordnet:
‣ KV Rostock: Stadt Rostock und Landkreis Rostock
‣KV Vorpommern-Greifswald: Landkreis Vorpommern-Greifswald und Landkreis
Vorpommern-Rügen.
‣ KV Mecklenburgische Seenplatte: Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
‣ KV Schwerin: Stadt Schwerin und Landkreis Ludwigslust- Parchim
‣ KV Nordwestmecklenburg: Landkreis Nordwestmecklenburg
(5) Jeder Kreisverband wählt eine Ansprechperson für Themen der
Geschlechtergerechtigkeit.
§ 8 Fachforen (FaFo)
(1) Fachforen sind landesweite Arbeitsgemeinschaften, die sich fachspezifischen
Themen widmen. Sie unterstützen und beraten die Gremien des Landesverbandes bei
der inhaltlichen Arbeit.
(2) Für die Anerkennung eines FaFo müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
a. ein FaFo setzt sich bei seiner Gründung aus mindestens drei Personen
zusammen.
b. auf der nächsten LMV muss eine einfache Mehrheit das FaFo anerkennen.
(3) Die Mitwirkung an FaFos steht allen Mitgliedern des Landesverbandes offen.
Jedes Mitglied ist stimmberechtigt.
(4) Jedes FaFo wählt zwei gleichberechtigte Sprecher*innen, die für die
Organisation des FaFo verantwortlich sind. Die Wahl erfolgt unter der Beachtung
des FINTA*- Statuts. Die Wahl ist für ein Jahr gültig, danach muss eine Neuwahl
erfolgen. Die Wiederwahl ist möglich.
(5) FaFos bestimmen ihren Sitzungsturnus selbst. Sie sind dazu verpflichtet,
ihre Termine allen Mitgliedern mitzuteilen bzw. zugänglich zu machen.
(6) FaFos sind verpflichtet, auf der LMV über ihre Arbeit zu berichten.
(7) Die Auflösung der Fachforen erfolgt durch:
a. eine Zwei-Drittel-Mehrheit auf einer LMV oder
b. nach einjähriger Inaktivität
§ 9 Arbeitsbereiche
(1) Die Mitarbeit in den Arbeitsbereichen steht allen Mitgliedern offen. Jedes
Mitglied kann sich um die Mitarbeit in den Arbeitsbereichen bewerben. Die
Arbeitsbereiche werden mitgliederöffentlich ausgeschrieben. Die Ausschreibung
erfolgt jährlich neu.
(2) Die Ausschreibung muss mindestens eine Beschreibung d er Aufgaben des
Arbeitsbereichs, die Bewerbungsfrist, die Auswahlkriterien nach § 2, die
angestrebte Größe des Arbeitsbereichs und Informationen über den Inhalt von
Bewerbungen enthalten.
(3) Die Bewerbungen sind vertraulich zu behandeln.
(4) Arbeitsbereiche setzen sich paritätisch nach dem FINTA*-Statut zusammen.
(5) Ergänzend zu diesen Kriterien soll der Landesvorstand zu jeder Ausschreibung
weitere Auswahlkriterien, abhängig von den Aufgaben des jeweiligen
Arbeitsbereichs, festlegen.
(6) Der Landesvorstand ist über den Auswahlprozess berichtspflichtig. Er
erstellt einen Bericht, aus dem die Anzahl der Bewerbungen, die Namen der
ernannten Mitglieder der Arbeitsbereiche, die der Auswahl zugrunde liegenden
Kriterien und der Auswahlprozess hervorgehen und den jedes Mitglied einsehen
kann. Dieser Bericht muss der folgenden LMV zur Bestätigung vorgelegt werden.
§ 10 Finanzen
(1) Der*die Schatzmeister*in trägt die Hauptverantwortung für die finanzielle
Situation der GJ M-V. Weiterhin ist der*die Schatzmeister*in verpflichtet, jedem
Mitglied über die gegenwärtige Finanzlage Auskunft zu erteilen. Der*die
Schatzmeister*in vertritt die GJ M-V im Landesfinanzrat von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern. Das Mitglied erhält Antrags-, Rede- und
Abstimmungsrecht.
(2) Bevor ein Haushalt durch eine LMV bestätigt werden kann, muss der*die
Schatzmeister*in den Haushalt dem Landesvorstand zur Prüfung vorlegen.
(3) Die Landesfinanzordnung ist Bestandteil dieser Satzung.
(4) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(5) Der/die Schatzmeister*in hat die Aufgabe 6 Wochen vor einer
haushaltsbeschließenden Landesmitgliederversammlung ein Gremium zur
demokratischen Erstellung des nächstjährigen Landeshaushalts einzuberufen.
(6) Jeder Kreisverband entsendet zwei Delegierte mit jeweils einer Stimme.
(7) Der/Die Schatzmeister*in hat kein Stimmrecht.
§ 11 Allgemeines Bestimmungen
(1) Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen.
(2) Gewählt ist wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erreicht. Wird diese im ersten Wahlgang nicht erreicht, so reicht in dem
darauffolgenden Wahlgang die einfache Mehrheit.
(3) Abstimmungen erfolgen durch ein eindeutiges Zeichen der Zustimmung oder
Ablehnung. Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt geheime Abstimmung.
(4) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(5) Die Satzung kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder
beschlossen, geändert oder aufgehoben werden. Dies muss auf der Tagesordnung der
LMV fristgerecht angekündigt werden.
(6) Über Sitzungen aller Organe sind Protokolle anzufertigen, die den
Mitgliedern auf Wunsch zugänglich zu machen sind.
(7) Die Fahrtkosten der delegierten Personen für den LaVo von BÜNDNIS90/DIE
GRÜNEN, den Landesfinanzrat, den Landesfrauenrat, die LDK und die LDR übernimmt
der Landesverband von BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern.
(8) Alle gewählten Gremien, gleichberechtigten Ämter und Delegiertenplätze der
GJ M-V sind mindestens zur Hälfte mit Frauen, Inter, Trans, Nichtbinären und
Agenderpersonen (FINTA) zu besetzen.
§ 12 Auflösung
(1) Die Auflösung der Organisation kann nur durch eine eigens dafür einberufene
LMV mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
(2) Das Restvermögen fällt dann dem Landesverband BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN
Mecklenburg- Vorpommern, zweckgebunden zur Spende an eine Jugendorganisation,
zu.
§ 13 Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt sofort mit ihrem Beschluss in Kraft. Alle Satzungsänderungen
treten am Tage ihres Beschlusses in Kraft. Die Vorschriften der Satzung des
GRÜNE JUGEND Bundesverbandes bleiben durch diese Satzung unberührt.
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