| Veranstaltung: | Landesmitgliederversammlung 08.- 09. November 2025 |
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| Status: | Eingereicht |
| Angelegt: | 21.10.2025, 17:24 |
Finanz- und Erstattungsordnung der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern
Satzungstext
Finanz- und Erstattungsordnung der Grünen Jugend
Mecklenburg-Vorpommern
§ 1 Rechenschaftsbericht
§ 2 Haushalt und Zuständigkeiten
§ 3 Beiträge
§ 4 Spenden
§ 5 Kostenerstattung
§ 6 Geldauslegung
§ 7 Aufbewahrung der Unterlagen
§ 8 Verfahren zur Haushaltserstellung
§ 9 Personalausgaben
§ 10 Inkrafttreten
§ 1 Rechenschaftsbericht
(1) Der Landesvorstand hat über die Herkunft und Verwendung sämtlicher Gelder
der Grünen Jugend M-V sowie über die zur Verfügung stehenden Mittel jährlich
einen Rechenschaftsbericht abzugeben. Dieser ist wahrheitsgemäß nach bestem
Wissen und Gewissen zu erstellen. Er ist von der*dem Landesschatzmeister*in zu
unterzeichnen.
(2) Der gesamte Landesvorstand ist für die Einhaltung des Haushaltes
verantwortlich.
(3) Der*die Landesschatzmeister*in ist für die ordnungsgemäße Haushaltsführung
verantwortlich.
§ 2 Haushalt und Zuständigkeiten
(1) Der*die Landesschatzmeister*in entwirft den Haushaltsplan und legt ihn dem
Landesvorstand vor. Der Landesvorstand bringt diesen Antrag in die
Landesmitgliederversammlung ein. Über die Annahme des Haushaltsplanes
entscheidet die Landesmitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(2) Ausgaben sollen im Rahmen der definierten Haushaltsstellen geleistet werden.
(3) Alle Ausgaben bedürfen der sachlichen Kontrolle durch Unterschrift des*der
Landesschatzmeister*in oder eines Mitgliedes des Landesvorstandes. Die
zeichnungsberechtigten Personen müssen volljährig sein.
(4) Werden Haushaltsstellen nicht eingehalten, oder an bestimmten Stellen um
mehr als 10% überschritten, muss ein Nachtragshaushalt auf der nächsten
Landesmitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 3 Beiträge
(1) Für Mitgliederversammlungen und Seminare können Unkostenbeiträge für
Unterkunft, Verpflegung und Fahrtkosten erhoben werden. Über die jeweilige Höhe
und Befreiungsmöglichkeiten entscheidet der Landesvorstand anhand sozialer
Erwägungen.
(2) Das erste Jahr nach Eintritt in der Grünen Jugend ist beitragsfrei.
(3) Der Mitgliedsbeitrag der Grünen Jugend ist als Solidarbeitrag zu verstehen.
Die
Höhe wird von jedem Mitglied selbst gewählt. Eine allgemeine Empfehlung durch
den Bundes- und Landesverband ist 1% des Netto Monatsgehalts monatlich als
Beitrag an den Bundesverband der Grünen Jugend abzuführen.
§ 4 Spenden
Spenden, die der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern zu Gute kommen sollen,
werden durch die Landesgeschäftsstelle der Altgrünen verwaltet.
§ 5 Kostenerstattung
(1) Erstattungsfähig sind Kosten, den Mitgliedern oder Beschäftigten der Grünen
Jugend MV beim Besuch von Landesmitgliederversammlungen entstehen.
(2) Erstattungsfähig sind ebenso Kosten, die Mitgliedern oder Beschäftigten der
Grünen Jugend MV bei der Wahrnehmung von Ämtern oder Aufgaben entstehen. Diese
Aufgaben, oder Ämter müssen vorher durch den Landesvorstand, oder die
Landesmitgliederversammlung erteilt werden. Basisgruppen können in Rücksprache
mit dem Landesvorstand, auch Aufgaben, oder Ämter verteilen, dessen Ausübung
Kostenrückerstattungsrecht gewährt.
(3) Die Erstattungsfähigkeit von Kosten oder Aufwendungen wird durch den*die
Landesschatzmeister*in geprüft. Jedes Vorstandmitglied hat das Recht die
Erstattungsfähigkeit anzuzweifeln. Über die Erstattung entscheidet der
Landesvorstand mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Falls der Landesvorstand
diese einfache Mehrheit in der Streitfrage nicht erzielt, entscheidet die
nächste Landesmitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden über
die Erstattungsfähigkeit.
(4) Sachaufwendungen werden nur gegen Vorlage von Originalbelegen erstattet.
Sind Originalbelege nicht zu beschaffen oder abhanden gekommen, kann der
Landesvorstand durch Vorstandsbeschluss mit einzelner Mehrheit im Einzelfall
Ausnahmen zulassen. Speisen und Getränke sind lediglich erstattungsfähig, wenn
keine tierischen Inhaltsstoffe enthalten (vegan) sind. Des Weiteren sollten beim
Kauf die Kriterien der Regionalität, Nachhaltigkeit und der fairen
Produktionsweise berücksichtigt werden.
(5) Erstattungsanträge müssen bis spätestens sechs Wochen nach dem Zeitpunkt, zu
dem die Kosten entstanden sind, dem Vorstand vorliegen. Kosten, die innerhalb
der letzten beiden Kalenderwochen im Jahr entstanden sind, werden nicht
erstattet. Der oder die Landesschatzmeister*in und beide Sprecher*innen können
in Einzelfällen eine Ausnahme gewähren.
(6) Alle Erstattungsanträge sind auf rechnerische und sachliche Richtigkeit zu
prüfen. Berechtigt für die Prüfung der sachlichen Richtigkeit ist der oder die
Schatzmeister*in des Landesverbandes der Grünen Jugend M-V. Das
Landesfinanzreferat der Landesgeschäftsstelle der Bündnis90/Die Grünen
Mecklenburg-Vorpommern prüft auf rechnerische Richtigkeit. Falls der zu
erstattende Betrag 250 Euro übersteigt, muss ein Beschluss der
Landesmitgliederversammlung oder des Landesvorstandes dem Antrag auf Erstattung
beiliegen.
§ 5a Reisekosten
(1) Es ist grundsätzlich die günstigste Hin- und Rückverbindung zwischen dem
Wohn- und Veranstaltungsort zu wählen. Dabei sollen nach Möglichkeit
Gruppenfahrten angestrebt werden. Dabei sind die jeweiligen Mitfahrenden
anzugeben. Bei begründeten Ausnahmen von Satz 1 entscheidet der*die
Landesschatzmeister*in im Einzelfall. Nach Möglichkeit ist die BahnCard 25 oder
BahnCard 50-Tarifs (2. Klasse) zu nutzen. Fahrkarten der ersten Klasse sind nur
erstattungsfähig, wenn dem Landesvorstand ein triftiger Grund vorliegt. Über die
Erstattung eines Erste-Klasse-Tickets entscheidet der Landesvorstand mit
einfacher Mehrheit.
(2) Nahverkehrskosten am Veranstaltungsort werden zwischen dem nächstgelegenen
Bahnhof und dem Tagungsort erstattet. Bei mehrtägigen Veranstaltungen werden
auch die Kosten für Fahrten zwischen dem Tagungsort und der Unterkunftsstätte
erstattet.
(3) Fahrten mit dem Taxi oder PKW sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Falls eine
Fahrt mit einem nicht öffentlichen Verkehrsmittel stattfindet, orientieren sich
die erstatteten Beträge an der zur Zeit des Reiseantrittes aktuellen Fassung des
Bundesreisekostengesetzes.
(4) Flüge sind von der Erstattung grundsätzlich ausgenommen. In begründeten
Fällen kann der Landesvorstand im Einzelfall Ausnahmen zulassen. In jedem Fall
ist eine angemessene CO2 Kompensation durch den Landesvorstand vorzunehmen.
§ 5b Bahncard Erstattung des Landesvorstandes
(1) Alle Landesvorstandsmitglieder haben das Recht die Erstattung einer
folgender BahnCards zweiter Klasse im Vorstand einzufordern. Es ist vorher mit
dem/der aktuellen Schatzmeister*in abzuklären welche BahnCard die beste Wahl für
jedes einzelne Vorstandsmitglied ist. In beiderseitigem Einverständnis kann die
ausgewählte BahnCard angeschafft werden. Falls keine Einigung zwischen den zwei
Parteien erfolgt entscheidet der Landesvorstand mit einfacher Mehrheit über die
Art der BahnCard. BahnCard 25, BahnCard 50, MyBahnCard 25, MyBahnCard 50
(2) Es ist auf eine frugale und bedarfsorientierte Entscheidung zu achten.
§ 5c Honorare
(1) Referierenden bei Bildungsveranstaltungen wird grundsätzlich mindestens ein
Honorar von 150,- € ausgezahlt, sofern sie dieses nicht ablehnen.
(2) Kinderbetreuungskosten und Fahrtkosten können unabhängig vom Honorar
übernommen werden.
§ 6 Geldauslegung
(1) Jedem Mitglied, welches im Auftrag der Grünen Jugend M-V handelt und diesem
dadurch Kosten entstehen, ist auf Antrag der entsprechende Betrag im Vorhinein
auszuzahlen. Dem Antrag müssen ein Begründungsschreiben sowie die Personellen
Daten (Name, Kontodaten und Wohnort) des Mitgliedes beiliegen. Über den Antrag
entscheidet der*die Landesschatzmeister*in. Falls der auszuzahlende Betrag 250
Euro übersteigt, muss ein Beschluss der Landesmitgliederversammlung oder des
Landesvorstandes dem Antrag auf Auszahlung beiliegen.
(2) Eine Abrechnung ist per Kostenaufstellung inkl. aller betreffenden
Originalbelege bei dem*der Schatzmeister*in zwingend einzureichen. Übersteigt
der ausgezahlte Betrag die tatsächlichen Kosten ist das Mitglied verpflichtet
die Differenz an die Grüne Jugend M-V zurück zu überweisen.
§ 7 Aufbewahrung der Unterlagen
(1) Die Haushalte, Nachtragshaushalte und der Rechenschaftsbericht sowie die
Dokumentationen der Beschlüsse müssen 10 Jahre aufbewahrt werden.
(2) Die Aufbewahrung soll in Kooperation mit der Landesgeschäftsstelle von
Bündnis90/DIE GRÜNEN realisiert werden. Die Aufbewahrung kann auch in digitaler
Form erfolgen. Verantwortlich hierfür ist der/die Bildungsreferent*in. Falls
diese Stelle nicht besetzt ist, ist der/die Landesschatzmeister*in
verantwortlich.
§ 8 Verfahren zur Haushaltserstellung
(1) Der/Die Schatzmeister*in hat die in der Satzung festgeschriebene Aufgabe ein
Gremium, bestehend aus Basismitgliedern des Landesverbandes, zur Erstellung des
Haushaltes einzuberufen.
(2) Die erste Sitzung des Gremiums ist 6 Wochen vor der haushaltsbeschließenden
Landesmitgliederversammlung einzuberufen. Diese mit einer Ladungsfrist von zwei
Wochen. Der Einladung sind der aktuelle Haushaltsentwurf für das Folgejahr, der
aktuelle Haushalt und ein eventueller Nachtragshauhalt beizufügen.
(3) Das Gremium beschließt gemeinschaftlich ob dem Haushaltsentwurf des
Landesvorstandes zugestimmt wird. Das Gremium kann ebenfalls einen Gegenentwurf
beschließen. Der Gegenentwurf kann durch den Landesvorstand übernommen werden
und bei der Landesmitgliederversammlung eingebracht werden. Kommt es zu keiner
Einigung zwischen Schatzmeister*in und dem Gremium muss dem Gremium die
Möglichkeit gegeben werden Ihren Gegenentwurf bei der
Landesmitgliederversammlung zu präsentieren und zur Abstimmung zu geben.
§ 9 Personalausgaben
(1) Der Landesverband verpflichtet sich bei der Bezahlung von Mitarbeiter*innen
zur Einhaltung eines Mindestlohnes, der den gesetzlichen Mindestlohn um
mindestens 1,00 EUR pro Stunde übersteigt.
§ 10 Inkraftreten
(1) Die Finanz- und Erstattungsordnung tritt mit ihrer Beschlussfassung auf der
Landesmitgliederversammlung am 29.05.2021 in Kraft.
Änderungsanträge
- S Finanzen1 (Landesvorstand GJ MV (dort beschlossen am: 06.10.2025), Eingereicht)
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